ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer Markus Muckenschnabl (im Folgenden kurz: MM) und seinen Kunden gelten ausschließlich diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von MM ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Aufträge zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese AGB bedarf.

Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

Die Angebote von MM sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dem Zugang bei MM gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von MM als angenommen, sofern MM nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass er den Auftrag annimmt.

3. Leistung und Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht ein Honoraranspruch von MM für jede einzelne Leistung, sobald mit diesen begonnen wurde. MM ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Von MM für Drittleistungen aufgewendete Kosten sind vom Kunden zu übernehmen. Zusätzlich wird für diese Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte ein üblicher Agenturaufschlag in Höhe von 15 %* berechnet. Ausschlaggebend ist hier der über MM abgewickelte Werbeetat, z.B. für Anzeigenschaltung, Werbemittelproduktion usw., die oben beschriebenen Honoraransprüche unterliegen dem Agenturaufschlag dabei nicht.
Alle Leistungen von MM, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von MM.

Alle dem Auftragnehmer erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen.

Kostenvoranschläge von MM sind grundsätzlich unverbindlich. Sobald abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von MM schriftlich veranschlagten um mehr als 20 %* übersteigen, wird MM den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, sofern eine weitere Auftragsbearbeitung aus terminlichen oder sonstigen Gründen zur Auftragserfüllung notwendig erscheint, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht.

Für alle Arbeiten, die von MM für seine Kunden erbracht werden, und – aus welchem Grund auch immer – dennoch nicht in konkreten Werbemaßnahmen um- oder eingesetzt werden, gebührt dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung. Zu diesen Arbeiten zählen insbesondere: kreativer Zeitaufwand für Design und Text, Layoutarbeiten, Koordination mit Drittfirmen und ähnliche Leistungen. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe udgl. sind vielmehr unverzüglich dem Auftragnehmer zurückzustellen.

4. Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht dem Auftragnehmer ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von MM für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält MM nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von MM, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von MM; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an MM zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von MM gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist MM berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden oder die Nutzung nachzuberechnen.
Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von MM nicht zulässig.

5. Eigentumsrecht und Urheberschutz

Alle Leistungen von MM einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Fotografien, digitale Daten), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von MM und können jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung, einschließlich Vervielfältigung, zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit MM darf der Kunde die Leistungen von MM nur selbst, ausschließlich in Deutschland und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen.
Soweit Rechte einem Dritten (Fotograf, Illustrator, Verwertungsgesellschaft usw.) zustehen, hat der Kunde sich diese Rechte von dem zuständigen Dritten zu besorgen. MM ist auf Wunsch bei der Abwicklung behilflich.
Änderungen von Leistungen des Auftragnehmers durch den Kunden sind grundsätzlich weder im Original noch in der Reproduktion zulässig und nur mit ausdrücklicher Zustimmung von MM und – soweit die Leistungen Dritter urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 %* des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers bzw. von Werbemitteln, für die MM konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – ebenfalls die Zustimmung des Auftragnehmers notwendig.
Dafür steht MM im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15 %* zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

6. Kennzeichnung

MM ist berechtigt, die für den Kunden geleistete Arbeit als Referenz in anderen Zusammenhängen zu nutzen und auf allen Werbemitteln sowie bei allen Werbemaßnahmen auf den Auftragnehmer hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.

7. Genehmigung

Alle Leistungen von MM (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Proofs und Farbausdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt, sofern eine weitere Auftragsbearbeitung aus terminlichen oder sonstigen Gründen zur Auftragserfüllung notwendig erscheint.
Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. MM veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

8. Termine

MM wird sich immer bemühen, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an MM.
Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MM. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von MM – entbinden MM jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

9. Zahlung

Die Rechnungen von MM sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Ist ein Zahlungstermin vereinbart, fallen bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. an. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Die vereinbarte Vergütung für die Leistung von MM ist ein Nettobetrag, der die gesetzliche Umsatzsteuer nicht einschließt; die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Treten bei Verträgen mit einer vereinbarten Bearbeitungszeit von mehr als drei Monaten Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen bei Grundstoff-, Material-, oder Lohnkosten), behält sich MM das Recht zu einer entsprechenden Preisanpassung nach Information des Kunden vor. Die Preiserhöhung kann nur innerhalb zweier Monate nach Eintreten der genannten Preiserhöhungen von MM geltend gemacht werden. Die einzelnen Kostenelemente und deren Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absinken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu berücksichtigen.
Sonderleistungen wie Entwurfsalternativen, Umarbeitungen oder Änderungen, Manuskriptstudien oder die Produktionsüberwachung werden, sofern diese nicht im Angebot ausgewiesen sind, nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Dies gilt auch für Nebenkosten sowie für Foto-, Druckvorstufen-, Proof- und Reisekosten usw.
Der Kunde darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch MM schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch MM zu (Nacherfüllung).
Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.
Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu beweisen.
Sollte eine Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, ist MM berechtigt, sie zu verweigern.
MM kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten der Agentur gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
Im Falle der Nacherfüllung trägt MM die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Honorars.
Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder das Honorar entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten; dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.
Weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend Ziffer 11 ausgeschlossen oder beschränkt. Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn der Auftragnehmer sie ausdrücklich und schriftlich gewährt.
Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung.

11. Haftung

MM wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für MM erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von MM vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist aber der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Werbemaßnahme, eine Kampagne, ein Logo, ein Markenzeichen erst dann freigeben, wenn er sich selbst über die wettbewerbsrechtliche bzw. kennzeichenrechtliche Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme(n) oder der Verwendung des Kennzeichens, oder Logos verbundene Risiko selbst zu tragen.
Jegliche Haftung seitens MM für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme(n) oder Verwendung des Kennzeichens gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme oder der Verwendung eines Kennzeichens der Auftragnehmer selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde den Auftragnehmer schad- und klaglos: der Kunde hat dem Auftragnehmer somit sämtliche finanzielle und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die dem Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers soll – abgesehen von den Fällen der Ziffer 10 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen dem Auftragnehmer zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
MM haftet – soweit nach den obigen Absätzen nicht ausgeschlossen – uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haftet MM bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel die Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (etwa nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.
Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, siehe Abs. (8) Satz 2) ist die verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt Ziffer 11 entsprechend. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

12. Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie die kollisionsrechtlichen Normen des EGBGB werden ausdrücklich ausgeschlossen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Passau, der Sitz des Auftragnehmers.
Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen MM und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich und sachlich zuständige Landgericht vereinbart. MM ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

* Die angegebenen Prozentwerte sind international branchenüblich.